Was möchte ich mit meiner Motion? Ich möchte den Bundesrat beauftragen, Artikel 38 Absatz 1 der Biozidprodukteverordnung wie folgt zu ändern: «Die Etikette darf hinsichtlich der Risiken des Biozidprodukts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich seiner Wirksamkeit nicht irreführend sein. Sie darf nur Angaben wie ‹Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial›, ‹ungiftig›, ‹unschädlich›, ’natürlich›, ‹umweltfreundlich›, ‹tierfreundlich› oder ähnliche Hinweise enthalten, wenn der Wirkstoff gemäss CLP/GHS […] nicht als Gefahrgut eingestuft ist und der Wirkstoff auch in biologischen Systemen natürlich vorkommt.»
Die Corona-Pandemie scheint weit weg zu sein, und es scheint vergessen zu sein, dass wir damals einen Mangel an Desinfektionsprodukten hatten. Wenn Sie – Pandemie hin oder her – Desinfektionsmittel einsetzen müssten, würden Sie es begrüssen, wenn auf der Etikette darauf hingewiesen wird, dass das Produkt wirkt, aber für Mensch und Umwelt kein Risiko darstellt. Ich möchte lediglich die Ergänzung: wenn der Wirkstoff gemäss CLP/GHS nicht als Gefahrgut eingestuft ist und der Wirkstoff auch in biologischen Systemen natürlich vorkommt. Wenn der Wirkstoff nicht als Gefahrgut eingestuft ist, soll man das auch sagen dürfen.
Schweizer und EU-Biozidverordnungen erlauben es pauschal nicht, für Biozidprodukte mit niedrigem Risikopotenzial Hinweise wie «ungiftig», «unschädlich», «natürlich», «umweltfreundlich», «tierfreundlich» oder ähnliche zu verwenden. In den USA ist es beispielsweise genau umgekehrt. Dort sagen die verantwortlichen Behörden, welche Aussagen man machen darf. Und wenn ein Biozidprodukt ungiftig ist, darf man es ausloben, denn es ist im Interesse des Verbrauchers, dass er diese Information erhält.
Falsch ist die Aussage des Bundesrates, dass die Motion zudem nicht kompatibel mit den international harmonisierten Vorgaben nach der EU-Verordnung – CLP-Verordnung – oder dem GHS der Vereinten Nationen sei, welche auch für das schweizerische Chemikalienrecht verbindlich sind. Was gemäss CLP/GHS nicht als Gefahrgut eingestuft ist, braucht auch keine Gefahren- und Sicherheitshinweise, was nicht bedeutet, dass dies nicht kompatibel ist.
Auch die anfangs ausgeführte Aussage des Bundesrates, die vorgeschlagenen Änderungen in der Kennzeichnung würden zu verharmlosenden Informationen hinsichtlich des Gefährdungspotenzials führen, was auch aus Sicht des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht akzeptabel sei, ist falsch. Wenn etwas nicht als Gefahrgut eingestuft ist, gibt es keine Verharmlosung des Gefährdungspotenzials, denn es gibt ja kein Gefährdungspotenzial. Genau dafür gibt es ja die CLP-Verordnung und das GHS.
Ich bitte Sie, meine Motion anzunehmen.