Der Bundesrat wird aufgefordert, die Zollverordnung (SR 631.01) auf dem Dringlichkeitsweg so anzupassen, dass
- Milchgrundstoffe aus dem Anwendungsbereich von Artikel 165a gestrichen werden und somit alle Gesuche zum Veredlungsverkehr bei den Milchgrundstoffen nach Artikel 165 Absatz 4 behandelt werden, und
- bei Gleichwertigkeit von Preis, Qualität und Mengenverfügbarkeit im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Zollgesetz (SR 631.0) Milchgrundstoffe mit Schweizer Herkunft bei der Bewilligungsbeurteilung den Vorrang haben.
Grund des Vorstosses:
Als Folge der WTO-Nairobi-Runde von Ende 2015 wurden die staatlichen Exporterstattungen für verarbeitete landwirtschaftliche Produkte per Ende 2018 vollständig abgeschafft. Per 1. 1. 2019 wurde Artikel 165a in der Zollverordnung (AS 2018 3929) eingefügt und die Milchbranche hat als Ersatz für das ehemalige «Schoggigesetz» ein privatrechtliches Erstattungssystem mit einem Fonds für den Export von verarbeiteten landwirtschaftlichen Produkten eingeführt. Der Wechsel in ein privates System war von Unsicherheit geprägt. Pro Jahr gibt es im Milchbereich einige Dutzend Gesuche dieser Art. Das damit verbundene Milch-Volumen ist für den Schweizer Milchmarkt (8-10%) bedeutend.
Kernpunkt von Artikel 165a ist Absatz 2, wonach der Zoll über das Gesuch entscheidet, wenn es nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Information an die Organisationen zurückgezogen wird. Sinn und Zweck dieser Regelung war damals, dass sich die Exporteure jederzeit nach dem Prinzip der «gleich langen Spiesse» mit konkurrenzfähigen Grundstoffen aus dem Ausland versorgen können. In der Praxis der letzten 6 Jahre heisst dies aber, dass ein Gesuch von der Verwaltung immer bewilligt wird, wenn es nicht zurückgezogen wird. Diese Praxis führt in Realität zu einem Bewilligungs-Automatismus. Gesuche werden selbst dann bewilligt, wenn die Bedingungen nach Artikel 12 Absatz 3 des Zollgesetzes nicht erfüllt sind, weil die Bunderatsverordnung so rigid abgefasst ist und ausser dem Gesuchsteller niemand ein Rechtsmittel hat. Kein Gesuchsteller hat zudem weder eine Motivation noch einen Anreiz, ein Gesuch zurückzuziehen. Seit 2019 gab es noch nie ein Gesuch nach Artikel 165a, das von der Verwaltung materiell geprüft wurde oder entgegen dem Gesuchsteller zurückgewiesen resp. nicht bewilligt wurde. Weil in der Praxis inzwischen alle wissen, dass es einen Bewilligungs-Automatismus gibt, werden heute Gesuche systematisch zur Verhandlungsvorbereitung eingereicht. Es gibt Firmen, insbesondere internationale Konzerne, welche Gesuche eingeben, aber gar keine Offerten von Schweizer Lieferanten für den Export entgegennehmen wollen. Das Instrument des aktiven Veredelungsverkehrs wird damit vollständig missbraucht. Die Situation hat sich völlig zu Ungunsten der Inlandhersteller und der Milchproduzenten verändert. Da Gesuche jederzeit und mengenmässig unbegrenzt und unabhängig vom effektiven Bedarf eingereicht werden können, ist diese Praxis zudem ein wesentlicher Unsicherheitsfaktor punkto Marktstabilität auf dem Milchmarkt.
Damit die inländischen Lieferanten und die Milchproduzenten wieder «gleich lange Spiesse» haben, muss der Bewilligungsautomatismus beseitigt werden. Er hat heute keine Berechtigung mehr, weil er sich ins Gegenteil gewandelt hat. Das Zollgesetz macht auch keine solchen Vorgaben. Das Problem liegt einzig und allein in der bundesrätlichen Verordnung, welche heute faktisch eine «Inlanddiskriminierung» von Schweizer Milch-Grundstoffen bis auf Stufe der Milchproduktion verordnet, und die Marktvolatilität sowie die Intransparenz fördert. Diese Fehlkonstruktion gilt es zu beseitigen.
Antwort des Bundesrates:
Die Schweiz hob per 1. Januar 2019 die Ausrichtung von Ausfuhrbeiträgen für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach der sogenannten «Schoggigesetz»-Regelung auf. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Branchen führte der Bund zwei Begleitmassnahmen ein, die auf einem ausgewogenen Kompromiss zwischen den inländischen Rohstoffproduzentinnen und -produzenten (Agrarsektor) und der Nahrungsmittelindustrie beruhen. Eine dieser Begleitmassnahmen beinhaltet die jährliche Ausrichtung produktgebundener Zulagen für die schweizerischen Milch- und Getreideproduzentinnen und -produzenten. Diese tragen zur Stabilisierung ihrer Einkommen bei und sollen übermässigen Preisdruck verhindern. Die zweite Begleitmassnahme besteht aus einer Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens im aktiven Veredelungsverkehr (sog. Informationsverfahren). Das Informationsverfahren sichert der Schweizer Nahrungsmittelindustrie einen mengenmässig ausreichenden und planbaren Zugang zu wettbewerbsfähigen Rohstoffen. Der Rechtsanspruch der Nahrungsmittelindustrie auf diese Vereinfachung im aktiven Veredelungsverkehr war eine zentrale Voraussetzung für eine ausgewogene Nachfolgelösung nach der Aufhebung der Ausfuhrbeiträge.
Die praktische Umsetzung des Informationsverfahrens entspricht sowohl dem gesetzlichen Rahmen als auch dem politisch gewollten Mechanismus. Das Informationsverfahren ist ein Ersatzinstrument für die aufgehobenen Exportsubventionen und ermöglicht den Rohstoffanbietenden, den Gesuchstellenden Offerten für inländische Milchgrundstoffe zu unterbreiten. Damit erhält die verarbeitende Industrie einen schnellen Zugang zu wettbewerbsfähigen Rohstoffen und kann so zur Stärkung der Schweizer Wertschöpfungsketten beitragen.
Restriktionen der heutigen Praxis waren auch Teil der parlamentarischen Debatte zum neuen BAZG-Vollzugsaufgabengesetz (BAZG-VG; BBl 2025 2035). Die Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) forderte eine flächendeckende Konsultationspflicht (ordentliches Bewilligungsverfahren) für sämtliche landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Grundstoffe. Der Nationalrat lehnte dies allerdings zugunsten des folgenden Kompromisses ab: Gesuche um Bewilligung für die aktive Veredelung von Milch, Magermilch und Weizen unterstehen mit Inkrafttreten des BAZG-VG ausnahmslos der Konsultationspflicht. Der Ständerat ist diesem Vorschlag gefolgt. Das Parlament wollte entsprechend ausdrücklich keine Rückkehr zum früheren, umfassenden Konsultationsverfahren.
Eine Verschärfung der Bewilligungspraxis im aktiven Veredelungsverkehr löst keines der vom Motionär angesprochenen Probleme, verursacht jedoch zusätzlichen administrativen Aufwand, insbesondere für die Wirtschaft, und gefährdet die ausgewogene Balance, die für die Sicherung des Produktions- und Industriestandorts Schweiz entscheidend ist. Werden die Rahmenbedingungen der Nahrungsmittelindustrie verschlechtert, wirkt sich dies unweigerlich auf die vorgelagerten Stufen und somit auch auf die Milchproduzentinnen und -produzenten aus. Im schlimmsten Fall droht eine Auslagerung der Nahrungsmittelproduktion ins Ausland.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.