Der Bundesrat wird aufgefordert, die Zollverordnung (SR 631.01) auf dem Dringlichkeitsweg so anzupassen, dass
- Milchgrundstoffe aus dem Anwendungsbereich von Artikel 165a gestrichen werden und somit alle Gesuche zum Veredlungsverkehr bei den Milchgrundstoffen nach Artikel 165 Absatz 4 behandelt werden, und
- bei Gleichwertigkeit von Preis, Qualität und Mengenverfügbarkeit im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Zollgesetz (SR 631.0) Milchgrundstoffe mit Schweizer Herkunft bei der Bewilligungsbeurteilung den Vorrang haben.
Grund des Vorstosses:
Als Folge der WTO-Nairobi-Runde von Ende 2015 wurden die staatlichen Exporterstattungen für verarbeitete landwirtschaftliche Produkte per Ende 2018 vollständig abgeschafft. Per 1. 1. 2019 wurde Artikel 165a in der Zollverordnung (AS 2018 3929) eingefügt und die Milchbranche hat als Ersatz für das ehemalige «Schoggigesetz» ein privatrechtliches Erstattungssystem mit einem Fonds für den Export von verarbeiteten landwirtschaftlichen Produkten eingeführt. Der Wechsel in ein privates System war von Unsicherheit geprägt. Pro Jahr gibt es im Milchbereich einige Dutzend Gesuche dieser Art. Das damit verbundene Milch-Volumen ist für den Schweizer Milchmarkt (8-10%) bedeutend.
Kernpunkt von Artikel 165a ist Absatz 2, wonach der Zoll über das Gesuch entscheidet, wenn es nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Information an die Organisationen zurückgezogen wird. Sinn und Zweck dieser Regelung war damals, dass sich die Exporteure jederzeit nach dem Prinzip der «gleich langen Spiesse» mit konkurrenzfähigen Grundstoffen aus dem Ausland versorgen können. In der Praxis der letzten 6 Jahre heisst dies aber, dass ein Gesuch von der Verwaltung immer bewilligt wird, wenn es nicht zurückgezogen wird. Diese Praxis führt in Realität zu einem Bewilligungs-Automatismus. Gesuche werden selbst dann bewilligt, wenn die Bedingungen nach Artikel 12 Absatz 3 des Zollgesetzes nicht erfüllt sind, weil die Bunderatsverordnung so rigid abgefasst ist und ausser dem Gesuchsteller niemand ein Rechtsmittel hat. Kein Gesuchsteller hat zudem weder eine Motivation noch einen Anreiz, ein Gesuch zurückzuziehen. Seit 2019 gab es noch nie ein Gesuch nach Artikel 165a, das von der Verwaltung materiell geprüft wurde oder entgegen dem Gesuchsteller zurückgewiesen resp. nicht bewilligt wurde. Weil in der Praxis inzwischen alle wissen, dass es einen Bewilligungs-Automatismus gibt, werden heute Gesuche systematisch zur Verhandlungsvorbereitung eingereicht. Es gibt Firmen, insbesondere internationale Konzerne, welche Gesuche eingeben, aber gar keine Offerten von Schweizer Lieferanten für den Export entgegennehmen wollen. Das Instrument des aktiven Veredelungsverkehrs wird damit vollständig missbraucht. Die Situation hat sich völlig zu Ungunsten der Inlandhersteller und der Milchproduzenten verändert. Da Gesuche jederzeit und mengenmässig unbegrenzt und unabhängig vom effektiven Bedarf eingereicht werden können, ist diese Praxis zudem ein wesentlicher Unsicherheitsfaktor punkto Marktstabilität auf dem Milchmarkt.
Damit die inländischen Lieferanten und die Milchproduzenten wieder «gleich lange Spiesse» haben, muss der Bewilligungsautomatismus beseitigt werden. Er hat heute keine Berechtigung mehr, weil er sich ins Gegenteil gewandelt hat. Das Zollgesetz macht auch keine solchen Vorgaben. Das Problem liegt einzig und allein in der bundesrätlichen Verordnung, welche heute faktisch eine «Inlanddiskriminierung» von Schweizer Milch-Grundstoffen bis auf Stufe der Milchproduktion verordnet, und die Marktvolatilität sowie die Intransparenz fördert. Diese Fehlkonstruktion gilt es zu beseitigen.