Der BR wird beauftragt, die einschlägigen Gesetzesbestimmungen anzupassen und alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit
- ausländische Gefährder (insbes. bei Radikalisierung, gewalttätigem Extremismus und zielgerichteter Gewalt) aus der Schweiz ausgewiesen werden, dies unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung und bei erheblicher Gefährdung ohne aufschiebende Wirkung;
- ein Melderecht bei Verdacht auf Gefährdung eingeführt wird, das alle dem Amts- und Berufsgeheimnis unterstehenden Personen zur straffreien Meldung an die Polizei- und Migrationsbehörden berechtigt.
Grund des Vorstosses:
Die innere Sicherheit ist in Gefahr: Laut BA haben sich die Terrorverfahren in nur zwei Jahren auf 120 verdoppelt – ein historischer Höchststand. Der NDB warnt vor überdurchschnittlich vielen jungen radikalisierten Muslimen. Was diese anrichten können, haben zahlreiche Terroranschläge und Messerattacken mit grausamer Deutlichkeit gezeigt – auch in der Schweiz. Betonelemente und Strassensperren erinnern daran, dass die Gefahr sehr real ist.
Das dumpfe Gefühl der Bedrohung verunsichert die Bevölkerung, untergräbt unsere freiheitlich-demokratische Gesellschaft und verursacht enorm ansteigende Sicherheitskosten. Dennoch dürfen Schwerverbrecher und Gefährder gemäss Praxis in der Schweiz bleiben, wenn sie in der Heimat allenfalls verfolgt werden könnten. Damit wird das Wohl hochgefährlicher Täter über dasjenige unserer Bevölkerung gestellt. Das bedroht die innere Sicherheit und führt den Rechtsstaat ad absurdum.
Wer das Gastrecht derart schwer verletzt, muss die Schweiz verlassen. Die Flüchtlingskonvention steht dem nicht entgegen: Wer die öffentliche Sicherheit gefährdet oder gemeingefährlich ist, kann sich nicht auf das Rückschiebeverbot berufen (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 33 Abs. 2 GFK; Art. 5 Abs. 2 AsylG; Art. 66d StGB; Art. 68 AIG). Das ist (wieder) konsequent anzuwenden. Sollte es Staatsverträge geben, die dem entgegenstehen, sind sie zu kündigen oder Verträge mit Drittstaaten abzuschliessen.
Zur Gefahrenabwehr sind die Behörden auf ein umfassendes Lagebild angewiesen. Die bestehenden Melderechte und -pflichten genügen den heutigen Anforderungen nicht (Art. 82 ff. VZAE; Art. 19 NDG ff.). Der ungenügende Informationsfluss ist ein Sicherheitsrisiko. Amts- und Berufsgeheimnisträger sollen daher berechtigt sein, bei Gefährdungsverdacht ohne vorgängige Entbindung straffrei Meldung zu erstatten.