Der Bundesrat wird beauftragt, den am 1. November 2023 erneut verlängerten Schutzstatus S- auf Personen zu beschränken, die ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, die ganz oder teilweise durch Russland besetzt sind oder in denen mehr oder weniger intensive Kampfhandlungen stattfinden;- für Personen aufzuheben, die ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, die unter ukrainischer Kontrolle stehen und in denen keine Kampfhandlungen stattfinden;- für nicht ukrainische Staatsangehörige aufzuheben, ausgenommen von der Ukraine anerkannte Flüchtlinge.
Grund des Vorstosses:
Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine aktivierte der Bundesrat per 12. März 2022 den Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine. Am 1. November 2023 wurde der Schutzstatus S bis am 4. März 2025 verlängert.Es ist nicht einzusehen, wieso bei der Aufnahme von Ukrainern nicht nach ihrer Herkunftsregion differenziert wird. Das Asylgesetz sieht keine Festlegung auf ganze Staaten vor, sondern überlässt dem Bundesrat die Bestimmung der Kriterien (Art. 4 und Art. 66 AsylG). Die Ukraine ist mit 603’628 km2 rund 15-mal grösser als die Schweiz. In der Ukraine gibt es a) Regionen, die ganz oder teilweise durch Russland besetzt sind, b) Regionen, in denen mehr oder weniger intensive Kampfhandlungen stattfinden und c) Regionen, die unter ukrainischer Kontrolle stehen und in denen keine Kampfhandlungen stattfinden. Während die Aufnahme von Personen aus den Gebieten a) und b) gerechtfertigt ist, ist sie bei Personen aus den Gebieten c) nicht gerechtfertigt. Das zeigt sich auch daran, dass Personen mit Schutzstatus S immer wieder von der Schweiz aus in diese Gebiete reisen, um danach wieder in die Schweiz zurückzukehren.Es ist auch nicht einzusehen, wieso in der Ukraine lebende Ausländer als Schutzbedürftige anerkannt werden. Statt in die Schweiz können sie genauso gut in ihr Herkunftsland zurückkehren. Daher ist es angezeigt, die Aufnahme auf Ukrainer und von der Ukraine anerkannte Flüchtlinge zu beschränken. Der Schutzstatus S dient dem vorübergehenden Schutz für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung. Mit den vorgeschlagenen Differenzierungen wird sichergestellt, dass der Schutzstatus S nur wirklich Schutzbedürftigen zu Gute kommt. Allen anderen bleibt die Möglichkeit, ein Asylgesuch zu stellen.