Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung zur Verschärfung des Jugendstrafrechts vorzulegen:Bei schweren Verbrechen gelten unbedingte Strafen.Wenn Jugendlicher bei Massnahme nicht kooperiert, gilt Vollzug einer Freiheitsstrafe im Gefängnis.Max. Freiheitsentzug (ab 16 Jahren) von 4 J. auf 6 Jahre. Bei 15-Jährigen ist der max. Freiheitsentzug von 1 auf 2 Jahre zu erhöhen.Bei besonders schweren Straftaten Beurteilung nach dem Erwachsenenstrafrecht.
Grund des Vorstosses:
Immer öfter begehen Jugendliche schwere Straftaten, die eine grosse kriminelle Energie offenbaren. Milde Urteile nach solchen Taten sorgen für Unverständnis bei der Bevölkerung. So hat das Bundesgericht im April 2023 ein Urteil gegen einen 17-jährigen Täter bestätigt, der in einem Zürcher Park einen älteren Mann zum Invaliden schlug. Der Täter erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Eine schockierende Tat hat sich am 2. März 2024 in Zürich ereignet, als ein 15-jähriger Muslim mit Schweizerpass, der sich zur Terrororganisation Islamischer Staat bekennt, einen jüdischen Mitbürger mit Messerstichen lebensgefährlich verletzte. Auch dieses Verbrechen kann gemäss Jugendstrafgesetz nur mit einer Höchststrafe von 1 Jahr Freiheitsentzug geahndet werden, was auch Experten kritisieren. Es braucht im Jugendstrafrecht dringend verhältnismässige Strafen für schwere Straftaten. Dies insbesondere für Minderjährige, die sämtliche Systeme ausgereizt haben und Behandlungen sabotieren. Hier muss das Jugendstrafrecht glaubwürdig eingreifen – auch im Hinblick auf die Prävention.Unser Jugendstrafrecht – auch die aktuelle Revision – erfüllt diese Anforderungen nicht. Es trennt strikt zwischen über und unter 18-jährigen Tätern, ohne die Schwere der Straftat und kriminelle Energie zu berücksichtigen. Der maximale Freiheitsentzug (ab 16 Jahren) liegt gemäss Art. 25 Jugendstrafgesetz bei 4 Jahren – gegenüber beispielsweise 10 Jahren in Deutschland. Zudem werden zum Teil auch bei Gewaltverbrechen nur bedingte Strafen ausgesprochen. Wenn der Täter bei Einweisung in eine Vollzugseinrichtung (Heim) nicht kooperiert, soll der Strafvollzug in einem Gefängnis möglich sein. Der Täter soll in besonders schweren Fällen (Mord) nach dem Erwachsenenstrafrecht beurteilt werden können. Auch sollen bei besonders schweren und terroristischen Gewaltstraftaten Massnahmen nach Art. 59 und Art. 64 StGB sowie ein Landesverweis möglich sein.