Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob ein QR Code mit www.easyvote.ch auf den Abstimmungsunterlagen oder sogar aussen auf dem Abstimmungscouvert aufgedruckt werden kann.
Wie könnte so eine Umsetzung aussehen?
Braucht es dazu gesetzliche Anpassungen?
Grund des Vorstosses:
Die jugendlichen Stimmberechtigten 18 – 25 jährig sind teilweise überfordert, die Abstimmungsbüchlein zu studieren oder die entsprechende Vorlage zu verstehen.
Für eine verständliche Erklärung wurde extra das Easyvote kreiert und diese dürfen die Vorlagen in einer leichten Sprache erklären.
Da diese Erklärungen vor allem online gelesen werden, macht es keinen Sinn, diese Broschüre noch in Papierform an die Adresse der Jugendlichen zu senden. Diese Unterlagen finden dann, wenn überhaupt richtig entsorgt wird, in der Papiersammlung ihren Platz.
Diverse Kantone haben jetzt schon ihre Abstimmungen ebenfalls auf www.easyvote.ch aufgeschaltet. So können die Jugendlichen nebst den Eidg. Vorlagen auch ihre entsprechenden Kantonalen Vorlagen studieren.
Wäre der QR-Code mit Logo Easyvote schon auf dem Abstimmungs-Couvert gedruckt, werden dadurch neugierige jugendliche Abstimmende oder auch Erwachsene sicher zusätzlich motiviert, nach dieser Online-Erklärung dieses Abstimmungs-Couvert zu öffnen und abzustimmen.
Antwort des Bundesrates:
1 und 2) Dem Bundesrat ist die Förderung der politischen Partizipation der Jugendlichen ein Anliegen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen unterstützt den Dachverband Schweizer Jugendparlamente (DSJ), der die Easyvote-Abstimmungsinformationen herausgibt, auf Grundlage des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFG; SR 446.1). Für die Periode 2023-2026 wurde ein Beitrag von 4’760’000 vorgesehen. Die Höhe des Beitrags hängt jedoch von den jährlichen Beschlüssen des Parlaments über den Voranschlag ab.
Der Bundesrat verfügt aber über keine gesetzliche Grundlage, Abstimmungsinformationen von Dritten in den amtlichen Abstimmungsunterlagen zu fördern oder auf solche aufmerksam zu machen (siehe dazu auch die Stellungnahmen des Bundesrates zu den Postulaten 14.3104 Amaudruz «Easyvote. Für ein besseres Verständnis von Abstimmungsthemen und eine stärkere Partizipation des Volkes», 14.3469 Reynard «Der Bund soll Gemeinden unterstützen, die jungen Bürgerinnen und Bürgern ein «Easyvote»-Abonnement anbieten» und Seiler-Graf 17.4046 «Easyvote in allen Gemeinden»).
Der Bundesrat will aber auch aus grundsätzlichen Überlegungen in den offiziellen amtlichen Abstimmungsunterlagen oder auf Abstimmungscouverts keine Informationsprodukte von Dritten fördern oder bewerben. Nach Artikel 10a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) informiert der Bundesrat die Stimmberechtigten (und damit das Stimmvolk in seiner Gesamtheit) kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen und beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit. Zu diesem Zweck verfasst er «eine kurze sachliche Erläuterung» (Art. 11 BPR). Würde der Bundesrat in den offiziellen Abstimmungsunterlagen Informationsprodukte fördern oder bewerben, deren redaktionelle Verantwortung von Dritten getragen wird, könnten sich im Falle von fehlerhaften, widersprüchlichen oder gar einseitigen Inhalten heikle Fragen zur Rolle und Verantwortung des Bundesrates stellen. Bei zielgruppenspezifischen Erläuterungen würden sich auch Fragen der Gleichbehandlung verschiedener Anspruchsgruppen stellen und die Frage aufwerfen, ob der Bund nicht auch weitere Abstimmungsinformationen von Dritten, die sich an andere spezifische Zielgruppen richten, in der gleichen Art und Weise fördern müsste.
An die offiziellen amtlichen Abstimmungserläuterungen werden zu Recht hohe Ansprüche gestellt: Sie gelten gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Materialien der Gesetzgebung. Der Bundesrat verfasst die Abstimmungserläuterungen so einfach wie möglich und so komplex wie nötig. Ergänzend stellt der Bund einfache Erklärvideos zu den Abstimmungsvorlagen her, die sich für alle Stimmbürgerinnen und Stimmbürger eignen, auch für die Jugendlichen. Die Erklärvideos und die Abstimmungserläuterungen zu den eidg. Vorlagen sind auf der amtlichen App VoteInfo zusammen mit den Abstimmungsinformationen der Kantone zugänglich. Die Bundeskanzlei macht dem DSJ zudem die elektronische Form der Abstimmungserläuterungen zugänglich, sobald diese vorliegen. Die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates bilden damit auch eine zentrale Grundlage für die Easyvote-Abstimmungsinformationen.
Chronologie:
Diskussion verschoben
14.06.2024
Nationalrat