Art. 64 Abs. 1bis lit c. Strafgesetzbuch (StGB) ist wie folgt abzuändern:
Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung soweit voraussehbar keinen Erfolg verspricht. Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Prognosemöglichkeiten fest, welcher Zeitraum als voraussehbar gilt.
Grund des Vorstosses:
Die Verwahrungsinitiative, welche die lebenslängliche Verwahrung von «extrem gefährlichen Sexual- und Gewaltstraftätern» forderte, wurde am 8. Februar 2004 mit 56,2 Prozent Ja-Stimmen und von 24 Ständen angenommen. De facto wird sie jedoch nicht umgesetzt. Damit wird der Volkswille missachtet, was demokratie- und auch sicherheitspolitisch unhaltbar ist.
Das Hauptproblem besteht in der Praxis darin, dass sich psychiatrische Gutachter bei ihren Prognosen meist auf Zeiträume von 20 Jahre beschränken, während denen jemand nicht therapierbar ist. Weitergehende Prognosen werden in der Regel nicht gestellt, weil theoretisch die Möglichkeit besteht, dass jemand nach 20 Jahren vielleicht doch noch erfolgreich therapiert werden kann, obwohl diese Chance bei einer solchen Ausgangslage realistischerweise gegen Null tendieren dürfte.
Das Bundegericht hat die Messlatte für die lebenslängliche Verwahrung zwischenzeitlich derart hoch angesetzt, dass sie faktisch nicht mehr angeordnet werden kann. Eine Prognose der Nichttherapierbarkeit auf 20 Jahre hinaus liess es nicht genügen. Stattdessen forderte es, dass die Therapierbarkeit eines Täters zu 100 Prozent ausgeschlossen werden müsse. Nur dann dürfe eine lebenslängliche Verwahrung ausgesprochen werden. Jedoch kann kein Psychiater eine Prognose bis ans Lebensende stellen.
Von einer Nichttherapierbarkeit auf Lebzeiten steht weder etwas im Gesetz noch im Initiativtext. Während im Verfassungstext von extrem gefährlichen und «nicht therapierbaren» Gewalt- und Sexualstraftätern» die Rede ist (Art. 123a BV), enthält die Umsetzung auf Gesetzesstufe den Zusatz «dauerhaft» nicht therapierbar (Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB). Das Kriterium von «dauerhaft nicht therapierbar» lässt sich als Legalprognose nicht stellen, sondern nur soweit voraussehbar. Die beantragte Änderung löst dieses Problem und ermöglicht in der Praxis eine lebenslange Verwahrung, wie sie vom Volk verlangt wurde.