Die Strafprozessordnung (StPO) ist wie folgt anzupassen (Art. 130 und Art. 352 StPO):
- dass die Anordnung einer Landesverweisung gegenüber Ausländern ohne Aufenthaltsrecht auch im Strafbefehlsverfahren ermöglicht wird;
- dass die notwendige Verteidigung nicht mehr alleine deshalb erforderlich ist, wenn Ausländern ohne Aufenthaltsrecht eine Landesverweisung droht.
Grund des Vorstosses:
Über 90% der Straftaten werden nicht von Gerichten, sondern von Staatsanwaltschaften beurteilt. Das ist möglich, wenn eine Busse, eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder eine Freiheitsstrafe bis 6 Monaten ausgefällt wird (Art. 352 Abs. 1 StPO).
Das Strafbefehlsverfahren ist sehr effizient, prozessökonomisch, ressourcenschonend und kostengünstig. Wenn die Staatsanwaltschaften selber entscheiden und nicht vor Gericht Anklage erheben müssen, können Strafverfahren viel schneller abgeschlossen werden.
Den Staatsanwaltschaften ist es aber nicht erlaubt, per Strafbefehl eine Landesverweisung anzuordnen. Deshalb kann bei Ausländern, die eine sog. Katalogstraftat (obligatorische Landesverweisung; Art. 66a StGB) begangen haben, kein Strafbefehl erlassen werden. Dies auch dann nicht, wenn ein Strafbefehl aufgrund der Strafe möglich wäre. Staatsanwaltschaften müssen in solchen Fällen stets vor Gericht Anklage erheben.
Die Beurteilung durch ein Gericht scheint angebracht bei Ausländern mit einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Eine Landesverweisung dürfte für sie regelmässig die härtere Strafe sein als eine Freiheitsstrafe bis 6 Monate, da sie den Verlust des Aufenthaltsrechts bedeutet. Bei Ausländern ohne Aufenthaltsrecht ist dies nicht der Fall. Mit einer Landesverweisung wird ihnen nichts weggenommen – sie müssen die Schweiz nur verlassen, was sie ohnehin müssten.
Bei Personen ohne Aufenthaltsrecht soll es daher ermöglicht werden, per Strafbefehl eine Landesverweisung anzuordnen. In diesen Fällen soll auch die notwendige Verteidigung entfallen. Dass jeder Beschuldigte verteidigt werden muss, wenn ihm eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO), macht nur Sinn bei Ausländern, denen der Verlust eines Aufenthaltsrechts droht.
Damit können Strafverfahren beschleunigt, die chronisch überlasteten Strafverfolgungsbehörden entlastet und Kosten für amtliche Verteidigungen eingespart werden. Die Beschleunigung ist auch im Interesse der Beschuldigten selbst, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen.