20.237775 Aufnahmestopp für Eritreer

Antwort des Bundesrates:

Per Ende Juni 2023 leben in der Schweiz 43 357 Personen aus Eritrea. Rund 9 400 haben eine Niederlassungsbewilligung C, wovon 8 500 anerkannte Flüchtlinge sind. Weiter haben etwa 25 300 der eritreischen Personen in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B, wovon wiederum etwa 21 700 anerkannte Flüchtlinge sind. Dazu kommen circa 8 300 vorläufig Aufgenommene. Weitere 350 Personen sind Asylsuchende. Kurzaufenthalter-L aus Eritrea sind im Juni 2023 praktisch keine erfasst. Das Recht, ein Asylgesuch zu stellen, ist im Asylgesetz verankert. Das SEM ist verpflichtet, jedes Asylgesuch anhand der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Das gilt auch für Asylsuchende aus Eritrea.  Das SEM beobachtet die Lage und die Entwicklungen in den Herkunftsländern von Asylsuchenden laufend. Aufgrund einer breit abgestützten Lageanalyse legt es die Asylpraxis fest und passt sie gegebenenfalls an. Massgebend ist dabei die Frage, ob Personen in ihrem Land flüchtlingsrelevante Nachteile zu befürchten haben. Die aktuelle Praxis zu Eritrea wird vom Bundesverwaltungsgericht gestützt. In diesem Sinne ist die Festlegung der Asylpraxis durch das SEM keine Frage einer Güterabwägung.  Im Detail heisst das:  -         In Eritrea werden Deserteure und Dienstverweigerer ohne Gerichtsverfahren von Militärkommandanten willkürlich bestraft. Die üblicherweise angewandten Strafmassnahmen zeichnen sich durch ausserordentliche Brutalität aus und können Folter im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen. Die Strafen für Deserteure und Dienstverweigerer in Eritrea erfolgen grundsätzlich aus politischen Gründen, insbesondere wegen staatsfeindlicher bzw. oppositioneller Haltung, und stellen deshalb einen «Polit-Malus» dar. Diese Praxis hat sich in den letzten Jahren nicht geändert. -         Mit dem Referenzurteil des BVGer vom 30. Januar 2017, D-7898/2015, wurde die Praxisanpassung des SEM vom Juni 2016 bestätigt, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich alleine nicht zu einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führt. Zuvor war die illegale Ausreise alleine als Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingestuft worden. -         Das SEM geht nicht davon aus, dass Rückkehrer aus dem Ausland in Eritrea grundsätzlich mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen haben. Diese Einschätzung wurde auch früher nie vertreten. -         Nach dem Friedensschluss zwischen Eritrea und Äthiopien im Jahr 2018 kündigte Eritrea vage Reformen im Nationaldienst an – konkret die Entlassung von Personen, die schon seit vielen Jahren dienten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dies auch nur ansatzweise umgesetzt wurde. Vielmehr hat Eritrea seit Beginn des Tigray-Konflikts die Rekrutierung in den Nationaldienst verstärkt. Die Dauer des Nationaldiensts ist nach wie vor unbefristet. Die Voraussetzungen für den asylrechtlichen Familiennachzug sind im Asylgesetz geregelt. Sind diese erfüllt, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Familiennachzug. Das SEM widerruft das Asyl und aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge den Status mit wissentlichen und willentlichen Falschangaben im Asylverfahren erschlichen haben. Die Teilnahme an Anlässen der eritreischen Diaspora in der Schweiz für sich alleine genommen stellt keinen Beendigungsgrund für das Asyl und auch keinen Aberkennungsgrund für die Flüchtlingseigenschaft dar. Das SEM wird bei konkreten Hinweisen manifester Unterstützung des heutigen Regimes in Eritrea den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall prüfen. Die Bewilligung von Anlässen wie in Opfikon liegt in der Kompetenz der lokalen Behörden. Bund, Kantone und Gemeinden müssen eng zusammenarbeiten, um solche Ausschreitungen zu verhindern. Das SEM reiste im laufenden Jahr zweimal nach Eritrea und führte technische Gespräche auf Stufe Migrationsattaché. Darüber hinaus wurden weitere Dienstreisen durch das EDA nach Asmara durchgeführt. Die Position Eritreas zur Rückübernahme hat sich nicht verändert und es gibt keine Anzeichen, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird. Die Möglichkeiten für Gespräche auf höherer Ebene werden regelmässig neu bewertet. Die eritreische Regierung lehnt Zwangsrückführungen aus westlichen Staaten prinzipiell ab und ist diesbezüglich bisher keinem Land entgegengekommen. Es gibt Berichte über vereinzelte Zwangsrückführungen aus nicht-westlichen Staaten, es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass solche Rückführungen im Rahmen rechtstaatlicher Verfahren erfolgten. Dass Eritrea keine Zwangsrückführungen akzeptiert, gilt auch für Israel. Israel verfolgt offiziell eine Politik der Nichtabschiebung von eritreischen Asylsuchenden und führt keine Zwangsrückführungen durch. Eritreische und sudanesische Asylbewerber halten sich deshalb seit vielen Jahren mit einer Art vorübergehendem Status in Israel auf, der nur sehr begrenzte Rechte gewährt. Berichten zufolge übt Israel jedoch grossen Druck aus, damit die eritreischen Staatsangehörigen selbstständig nach Eritrea oder in einen Drittstaat ausreisen. So wurden unerwünschte Personen inhaftiert und vor die Wahl gestellt, in Haft zu bleiben oder das Land zu verlassen. Teilweise wurde ihnen auch einen Teil ihres Lohnes vorenthalten, bis sie sich zur Ausreise bereit erklärten. Viele dieser Bemühungen wurden vom Obersten Gerichtshof Israels jedoch blockiert oder eingeschränkt und als verfassungswidrig und/oder unvereinbar mit internationalen Normen erklärt.

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