Im Jahr 2022 haben über 50 Prozent mehr unbegleitete Minderjährige (UMA) Asylgesuche gestellt als im Jahr 2021. Die meisten aus Afghanistan.- Bei wie vielen hat das SEM 2022 eine Überprüfung des Alters angeordnet?- Bei wie vielen davon war die Altersangabe falsch?- Wie viele kommen ohne Identitätsnachweis (Pass) in die Schweiz?- Warum ordnet der Bund nicht bei allen UMA ohne gültige Identität eine Überprüfung des Alters an durch eine wissenschaftliche Methode?
Antwort des Bundesrates:
Im Jahre 2022 haben 2877 unbegleiteten Minderjährige (UMA) ein Asylgesuch eingereicht. Davon wurden in 1040 Fällen Altersabklärungen durchgeführt. Dabei wurde die Minderjährigkeit in 545 Fällen bestätigt. In 495 Fällen wurde die behauptete Minderjährigkeit aufgrund eines Gutachtens als unwahrscheinlich eingestuft. Die betroffene Person wurde daher für das weitere Asylverfahren als volljährig eingestuft. Von den 2877 UMA, die im Jahr 2022 ein Asylgesuch eingereicht haben, haben 2745 keinen Pass oder Identitätskarte abgegeben. Macht eine asylsuchende Person ohne gültiges Identitätsdokument geltend, sie sei minderjährig, wird nach der Registrierung des Asylgesuchs das angegebene Alter überprüft. Die Frage der Minderjährigkeit muss jedoch nicht weiter abgeklärt werden, wenn die Minderjährigkeit ohne Weiteres als erwiesen gilt. Auch wenn die bei der Befragung zur Person gesammelten Informationen darauf schliessen lassen, dass die behauptete Minderjährigkeit unwahrscheinlich ist, müssen noch keine weiteren Instruktionsmassnahmen bezüglich des Alters angeordnet werden. Die betreffende Person wird nämlich unter Einhaltung der Verfahrensgarantien als volljährig angesehen. Ein rechtsmedizinisches Gutachten wird hingegen dann angeordnet, wenn nach der Befragung zur Person noch Zweifel in Bezug auf die behauptete Minderjährigkeit bestehen.