20.234150 Verbot von externen Vermittlern gegen Entgelt im Grund- und Zusatzversicherungsbereich (Privatversicherungen) im KVG und VVG

Grund des Vorstosses:

In der «Branchenvereinbarung Vermittler» Version 1.0, welcher die meisten Krankenversicherer beigetreten sind, wurde vertraglich vereinbart, dass die Vermittlungsprovision max. Fr. 70.– im Grundversicherungsbereich pro Policenabschluss bezahlt wird.Gemäss diesem Abkommen (BVV 1.0) werden im Privatversicherungsbereich VVG bis zu 12 (!) Monatsprämien an externe Vermittler bezahlt. 3000.– und mehr Franken wurden und werden zum Teil an Vermittlungsprovisionen ausbezahlt.Am 16. Dezember 2022 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit verabschiedet. Daraufhin haben die beiden Krankenkassenverbände eine mit dem neuen Gesetz kompatible neue Version der Branchenvereinbarung Vermittler (Version 2.0) aufgesetzt.In der neuen Branchenvereinbarung (BVV 2.0, gültig ab 01.09.2023) ist die Vermittlerprovision entgegen den Erwartungen in der Zusatzversicherung nach oben offen, es können folglich neu auch höhere Entgelte entrichtet werden als 12 Monatsprämien. Als Aufsichtsbehörde ist die FINMA zuständig, welche gemäss BVV 2.0 bezogen auf die auszurichtenden Provisionen Wirtschftlichkeitsprüfungen vorzunehmen hat und gegen überhöhte Entgelte vorgehen kann. Mit der FINMA wurden bisher aber keine Leitplanken für die Wirtschaftlichkeitsprüfung entwickelt. Und selbst wenn es diese gäbe, ist davon auszugehen, dass künftig noch höhere Vermittlerprovisionen möglich sind als sie bis anhin schon waren.Diese Provisionen müssen schlussendlich durch die Versicherten bezahlt werden. Das ist bei den Prämienaufschlägen im Krankenversicherungswesen nicht mehr zumutbar.

Antwort des Bundesrates:

Der Bundesrat teilt die Sorge des Motionärs über die Prämienlast für die Krankenversicherten und versteht seinen Wunsch, den Prämienanstieg einzudämmen. Das Parlament hat kürzlich beschlossen, die Versicherer die Versicherungsvermittlertätigkeit selbst regeln zu lassen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Bundesrat künftig auf Gesuch der Versicherer hin die Regelung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler auf dem Verordnungsweg allgemeinverbindlich erklären. Ob weitere gesetzliche Regelungen notwendig sind für eine einheitliche Regelung der Versicherungsvermittlertätigkeit, hängt somit davon ab, ob die Versicherer ein entsprechendes Gesuch einreichen werden. Die Umsetzung der vorliegenden Motion hätte zur Folge, dass ungebundene Vermittlerinnen und Vermittler (Broker) ihre Tätigkeit nicht mehr im Bereich der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenzusatzversicherung ausüben dürften. Diese Massnahme würde daher eine schwerwiegende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit darstellen, die gemäss Artikel 27 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geschützt ist und jeder Person die freie Berufswahl sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung garantiert. Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Der Bundesrat anerkennt das öffentliche Interesse, die Prämien der Versicherten nicht zu strapazieren. Er ist jedoch der Ansicht, dass das Verbot der Vergütung ungebundener Vermittlerinnen und Vermittler gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst, da ein Verbot nicht erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Dieses Verbot würde zudem zu einer Ungleichbehandlung der gebundenen und ungebunden Vermittlerinnen und Vermittler führen. Der Bundesrat bevorzugt einen Mittelweg. Deshalb beantragt er die Annahme der Motion Gysi 23.4185 «Vermittlertätigkeit regeln und Kaltakquise verbieten», wonach er eine subsidiäre Kompetenz zur Regelung der Versicherungsvermittlertätigkeit erhält in Fällen, in denen es den Versicherern nicht gelingt, eine Vereinbarung zu treffen, die allgemeinverbindlich erklärt werden kann.Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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NR Marcel Dettling
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