20.233990 Totalsperre der Axenstrasse für den Veloverkehr für zehn Jahre

Grund des Vorstosses:

Diesen Sommer verfügte das ASTRA ein Fahrverbot für Velos und Mofas zwischen Brunnen und Sisikon. Als Ersatz wird ein kostenloser Veloverlad-Shuttlebus für maximal 16 Personen mit Velos im Stundentakt zwischen 07.39 Uhr bis 18.05 Uhr angeboten. Auch wenn am Regime gewisse Optimierungen vorgenommen wurden, soll für die kommenden zehn Jahre grundsätzlich ein Fahrverbot für Velos und Mofas gelten. Somit wird die wichtigste Velo- und Mofaverbindung der Schweiz zwischen Nord und Süd für ein ganzes Jahrzehnt geschlossen.Uri ist somit für die nächsten zehn Jahre im Sommer mit dem Velo nur noch über die Pässe erreichbar und diese Schlüsselstelle in den Süden ist für Touren- und Rennvelofahrer auf lange Zeit unterbrochen. Denn sind doch die beiden Nationalen Velorouten 3 und 4 nicht mehr durchgängig befahrbar. Diese Nichterreichbarkeit von Uri mit Velos und Mofas ist touristisch und wirtschaftlich nachteilig. Auch wenn allen bewusst ist, dass der Strassenabschnitt zwischen dem Wolfssprung und Sisikon für alle Verkehrsteilnehmer gefährlich ist, stellt sich doch die Frage, ob anstelle eines totalen Fahrverbots auf ein Jahrzehnt hinaus es nicht andere Massnahmen geben würde. Entlang der Strasse führt beispielsweise ein Trottoir, das wegen der nicht sehr attraktiven Lage von Fussgängerinnen und Fussgängern nicht rege benutzt wird. Die Benutzung des Trottoirs durch Velofahrer wäre allenfalls zu überlegen. Der auch zeitlich sehr eingeschränkte Velo-Shuttlebetrieb ist unbefriedigend.

Antwort des Bundesrates:

1. Die Führung des Veloverkehrs im Mischverkehr auf dem Streckenabschnitt zwischen dem Rastplatz Wolfsprung und Sisikon birgt ein hohes Unfallrisiko mit potentiell schweren Unfallfolgen. Das vorhandene Trottoir ist zu schmal, um eine normgerechte Lösung mit einem Fuss- / Radweg im Gegenverkehr anzubieten. Aufgrund des hohen Sicherheitsrisikos und der Normabweichungen ist das Fahrverbot für den Veloverkehr verhältnismässig.2. Es liegt in der Verantwortung des jeweiligen Strasseneigentümers, die notwendigen Sicherheitsmassnahmen für ein gefahrloses Befahren zu treffen.3. Die Rechtsgrundlage für die Verfügung des Velofahrverbots bilden Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21). Gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes über Velowege (SR 705) wurde der Shuttledienst eingerichtet, um einen angemessenen Ersatz für diese Teilstrecke sicherzustellen.4. Der Bundesrat teilt diese Meinung nicht, da mit dem angebotenen kostenlosen Shuttleservice die Erreichbarkeit des Kantons Uri mit Velos und Mofas weiterhin gewährleistet ist. 5. Aufgrund der Sicherheitssituation und der vorhandenen, ungenügenden Platzverhältnisse gibt es keine Alternativen zum verfügten Velofahrverbot. Ein kurzfristiger Ausbau der Strasse ist aufgrund der besonderen Lage im BLN-Schutzgebiet (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler) und der Dauer der notwendigen Genehmigungsverfahren nicht möglich. Andere Alternativen wurden wegen der mangelnden Vereinbarkeit mit der Verkehrssicherheit verworfen.Nach Vorliegen der rechtskräftigen Plangenehmigungsverfügung für die flankierenden Massnahmen zur neuen Axenstrasse ist zu prüfen, ob Teile davon schon vor der Fertigstellung der neuen Tunnels realisiert und in Betrieb genommen werden können. Die verantwortlichen Standortkantone Schwyz und Uri haben die Projektierung dieser Massnahmen in diesem Jahr gestartet.6. Das Befahren von Trottoirs ist verboten. Zudem ist das vorhandene Trottoir zu schmal, um eine sichere Lösung mit einem Fuss- / Radweg im Gegenverkehr anzubieten. Weiter genügen die Absturzsicherungen auf der Seite des Urnersees den normativen Anforderungen bezüglich Höhe nicht und können aufgrund der besonderen Lage im BLN-Schutzgebiet kurz- und mittelfristig nicht ausgebaut werden.

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NR Marcel Dettling
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