20.233916 Kauf des Bundesplatzes

Grund des Vorstosses:

Die Berner Stadtregierung hat per 28. Oktober 2021 die Regelung zur Benutzung des Bundesplatzes geändert. Insbesondere sind Demonstrationen neu auch während der Session möglich, wenn die Berner Stadtregierung dies für angemessen erachtet. Dass der Anlass zur Änderung der Regeln ausgerechnet eine unbewilligte Besetzung des Platzes durch «Klimaquerulanten» im Herbst 2020 Anlass gab, bei welchem die Berner Stadtregierung gleichermassen ungestüm, unprofessionell und voreingenommen agierte, ist bemerkenswert. So kann die Berner Stadtregierung, die politisch links/grün zusammengesetzt ist, in Zukunft über Bewilligungen für Aktionen auf dem Bundesplatz während laufender Session entscheiden. Politische Aktionen werden durch Organisatoren in der Regel auf dem Bundesplatz geplant, um nationale oder sogar internationale Aufmerksamkeit zu erlangen. Besonders erstrebenswert ist es für Organisatoren, wenn eine Aktion während laufender Session stattfinden kann. Es liegt daher auf der Hand, dass eine Regelung geschaffen werden muss, die den Kräfteverhältnissen schweizerischer Parteistärken entspricht und nicht der Zusammensetzung einer Lokalregierung. Der Platz heisst sinngemäss auch nicht «Berner Stadtplatz», sondern «Bundesplatz», gerade weil Aktionen an diesem Ort meistens von übergeordneten Interesse sind. Bereits sollen im Vorfeld der eidgenössischen Wahlen 2023 politische Aktionen während laufender Session auf dem Bundesplatz geplant sein, um entsprechende Aufmerksamkeit zu erlangen und damit die politische Agenda zu beeinflussen. Bei heute geltender Regelung besteht die latente Gefahr des politischen Missbrauchs sowie willkürlicher Entscheide, durch ein nicht nach Bundesproporz zusammengesetztes Gremium. Auch die Sicherheit von Parlamentariern wird durch ansteigenden Aktionismus auf dem Bundesplatz immer mehr dem Zufall überlassen. Der Bund soll daher mit der Berner Stadtregierung Verhandlungen aufnehmen, um den Bundesplatz zu kaufen und eine für alle Seiten faire und politisch ausgewogene Regelung zur Benutzung des Bundesplatzes zu sorgen, die den nationalen Interessen sowie der Sicherheit von Parlamentariern ausgewogen Rechnung trägt.

Antwort des Bundesrates:

Der Bundesplatz und die Bundesmeile bilden das örtliche Zentrum des nationalen politischen Geschehens. Das Parlamentsgebäude ist das Symbol der politischen Schweiz und zieht viele Besucherinnen und Besucher aus dem In- und Ausland an. Die an den Platz angrenzenden und umliegenden repräsentativen Bundesbauten beherbergen die verschiedenen Departemente und unterstreichen die Bedeutung des Ortes als politisches Zentrum.

 

Der Bundesplatz entstand um 1902 gleichzeitig mit dem Parlamentsgebäude. Auf dem Bundesplatz finden neben Staatsempfängen und politischen Kundge­bungen diverse Veranstaltungen statt. So wird der Platz dienstags und samstags durch die Berner Wochenmärkte belegt. In seiner heutigen Form wurde er im August 2004 eingeweiht. Die Gestaltung wird dem symbolträchtigen Platz gerecht und ermöglicht eine vielfältige Nutzung.

 

Der Bundesplatz gehört zum öffentlichen Grund der Stadt Bern. Das aktuelle Reglement über Kundgebungen auf öffentlichem Grund der Stadt Bern (Systematische Sammlung des Stadtrechts von Bern [SSSB] Nr. 143.1) und die teilrevidierte Verordnung über Kundgebungen auf öffentlichem Grund der Stadt Bern (SSSB Nr. 143.11) schliessen Kundgebungen auf dem Bundesplatz während den Sessionen der Eidgenössi­schen Räte nicht explizit aus, sofern sie den Parlamentsbetrieb nicht stören. Die dafür erforderliche Bewilligung setzt jedoch voraus, dass der ungehinderte Zugang zum Bundeshaus jederzeit gewähr­leistet ist und die Lärmemissionen minimal gehalten werden. Es dürfen nicht mehrere Kundge­bungen gleichzeitig stattfinden und die Dauer ist auf zwei Stunden sowie die Teilneh­merzahl auf höchstens 50 Personen beschränkt.

 

Für den Schutz der Behörden und der Gebäude des Bundes ist fedpol in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden zuständig (Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120)). Fedpol sorgt gemäss Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB; SR 120.72) ebenfalls für den Schutz der Mitglieder der Bundesversammlung.

 

Der Bundesplatz unterliegt primär dem bernischen Strassengesetz (SG). Gemäss SG sind Plätze als Gemeindestrassen zu qualifizieren. Diese stehen im Eigentum der Standortgemeinde, die die Hoheit darüber ausübt. Laut dem berni­schem Polizeigesetz sind die Gemeinden zuständig für die Erfüllung der si­cherheitspolizeilichen Aufgaben. Sie erfüllen insbesondere die Aufgabe, kommunale Bewilligungen zu erteilen, namentlich für Kundgebungen und andere Veranstaltun­gen auf öffentlichem Grund. 

 

Sofern sich die Stadt Bern und der Bund einigen, wäre aus privatrechtlicher Sicht ein Eigentümerwechsel grundsätzlich möglich, doch fehlt die öffentlich-rechtliche Grund­lage. Im Bundesgesetz über Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) ist die Widmung von Kantons- oder Gemeindestrassen als Nationalstrassen grundsätzlich möglich, doch wird im vorliegenden Fall die Voraussetzung eines Verkehrsweges von nationa­ler Bedeutung nicht erfüllt. Umgekehrt ist im SG weder eine Widmung als Privat­strasse, welche dem Gemeingebrauch offensteht, noch eine Privatisierung von Ge­meindestrassen explizit vorgesehen. Somit müsste bei einem Kauf in Koordination mit der Stadt Bern als Eigentümerin des Platzes sowie des angrenzenden öffent­li­chen Grundes die entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Damit erscheint es wenig plausibel, dass der Bund eine völlig andere Regelung als die heute vorliegende der Stadt Bern beschliessen würde, dies nur schon aus prakti­schen und organisatorischen Gründen (z.B. Sicherheit, Anlässe, Wochenmarkt).

 

Abgesehen von rechtlichen Aspekten hätte der Kauf des Bundesplatzes für die Eidgenos­senschaft weitreichende finanzielle und personelle Konsequenzen. Zur finanziellen Belastung durch den Erwerb käme die Verantwortung für den Un­terhalt und den Betrieb sowie die Haftung bei Unfällen hinzu.

 

Aufgrund dieser Ausgangslage erachtet der Bundesrat den Erwerb des Bundesplat­zes nicht als adäquate Massnahme zur Erreichung der angestrebten Ziele.

Chronologie:

Ablehnung
15.04.2024
Nationalrat

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NR Marcel Dettling
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