20.233867 Mit dem Luxusschlitten zur Sozialhilfe

Antwort des Bundesrates:

In der Schweiz liegt die Sozialhilfe gemäss Artikel 115 der Bundesverfassung (BV; SR 101) grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone. Der Bund steht im Bereich der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich in einem rein subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen. Er vergütet ihnen die Kosten für die Sozialhilfe mittels Globalpauschalen. Die Höhe der Pauschalen wird auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen festgelegt.  Das sozialhilferechtliche Verhältnis hingegen besteht zwischen der sozialhilfeabhängigen Person und dem Kanton. Die Kantone sind also zuständig für die Bemessung und Ausrichtung der Sozialhilfe im Einzelfall. Die Anrechnung von Eigenmitteln, wozu auch Vermögenswerte wie Autos gehören, ist dabei im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips zu berücksichtigen. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat in Absprache mit der Konferenz der kantonalen Sozialhilfedirektorinnen und -direktoren (SODK) hierzu – wie vom Interpellanten erwähnt – Empfehlungen erlassen. Die konkrete Anrechnung und Liquidierung von Vermögenswerten bzw. die Anwendung dieser Empfehlungen richtet sich dabei nach kantonalem Recht. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass nicht jede Person mit Schutzstatus S, die ein Auto besitzt, auch Sozialhilfe bezieht. Zu Frage 2 und 3:Aufgrund der in Artikel 115 BV verankerten kantonalen Zuständigkeit steht dem Bund gegenüber den Kantonen im Bereich der Ausgestaltung der Sozialhilfe weder eine Weisungs- noch eine Aufsichtsbefugnis zu. Eine inhaltliche Kontrolle der Entscheide des Kantons erfolgt ausschliesslich über die Gerichte.  Zu Frage 1 sowie 5 bis 7:Wegen der kantonalen Zuständigkeit werden die vom Interpellanten in den Fragen 1 sowie 5 bis 7 nachgefragten Daten vom Bund nicht erhoben. Diese müssten gegebenenfalls bei den Kantonen nachgefragt werden. Zu Frage 4: Die Regelung, bei einem Umzug in einen anderen Kanton innert 14 Tagen die Kontrollschilder wechseln zu müssen, gilt nur für bereits in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge. Ausländische Fahrzeuge müssen 12 Monate nach Standortwechsel in die Schweiz mit schweizerischen Kontrollschildern immatrikuliert werden (Art. 115 Abs. 1 Bst. a Verkehrszulassungsverordnung; SR 741.51). Vor der Immatrikulation muss das Fahrzeug verzollt werden.  Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat Schutzbedürftigen aus der Ukraine eine Zollbewilligung ausgestellt, die ihnen erlaubt, ihr im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug 2 Jahre lang unverzollt im Schweizer Zollgebiet zu nutzen. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat die Immatrikulationsfrist für die Fahrzeuge dieser Personen ebenfalls auf 2 Jahre erhöht, sodass die beiden Fristen übereinstimmen. Für diejenigen Schutzbedürftigen, die beispielsweise im Frühjahr 2022 in die Schweiz eingereist sind, enden die 2-Jahresfristen von BAZG und ASTRA somit erst im Frühjahr 2024. Ab diesem Zeitpunkt müssen ukrainische Fahrzeuge verzollt und immatrikuliert werden.

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NR Marcel Dettling
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