Im November hat die SODK (Sozialdirektorenkonferenz) lauthals verkündet, dass für die Personen mit Schutzstatus S (Ukrainer) die gleichen Bedingungen herrschen sollen wie für alle anderen Personen im ordentlichen Verfahren. Diese neuen Regeln wurden per 1. Januar 2023 eingeführt. Das heisst, dass neu das Vermögen der Personen mit Schutzstatus S zur Berechnung der Asylsozialhilfe angerechnet wird. Die SODK hat festgestellt, dass diese Ungleichbehandlung zu grosser Kritik geführt hat. Sie hat verschiedene Empfehlungen ausgesprochen. So zum Beispiel müssen Autos nach 12 Monaten veräussert werden, sofern der Erlös die Kosten für die reguläre Einfuhr mit Verzollung übertrifft. Alternativ können die Sozialdienste von sozialhilfeabhängigen Autobesitzern verlangen, dass sie das Kontrollschild hinterlegen.
Aktuell verkehren auf den Schweizer Strassen immer noch sehr viele Luxusfahrzeuge wie Porsche, Mercedes, Tesla und weiteren mit ukrainischen Nummernschilder.
Da der Bund immens viel Geld für die Personen mit Status S aufwendet muss sichergestellt werden, dass die neuen Regelungen auch strikte eingehalten werden.
Deshalb stellen sich in diesem Zusammenhang einige Fragen:
1. Bei wie vielen Personen mit Schutzstatus S wird das Auto aktuell für die Berechnung der Sozialhilfe angerechnet?
2. Kontrolliert der Bund ob diese Ungleichbehandlung mit den restlichen Sozialhilfebezügern korrigiert wird?
3. Falls Nein, warum nicht?
4. In der Schweiz müssen bei einem Umzug in einen anderen Kanton die Nummernschilder innerhalb von 14 Tagen gewechselt werden. Weshalb gilt dies bei den Ukrainern nicht?
5. Bei wie vielen Personen mit Status S wurden die übrigen Vermögen bei der Berechnung der Sozialhilfe angerechnet?
6. Bei wie vielen Personen mit Status S wurden Verstösse gegen diese Vorgaben festgestellt?
7. Wie viele Personen mit Status S wurden sanktioniert wegen Verstössen gegen diese Vorgaben?
Antwort des Bundesrates:
In der Schweiz liegt die Sozialhilfe gemäss Artikel 115 der Bundesverfassung (BV; SR 101) grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone. Der Bund steht im Bereich der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich in einem rein subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen. Er vergütet ihnen die Kosten für die Sozialhilfe mittels Globalpauschalen. Die Höhe der Pauschalen wird auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen festgelegt.
Das sozialhilferechtliche Verhältnis hingegen besteht zwischen der sozialhilfeabhängigen Person und dem Kanton. Die Kantone sind also zuständig für die Bemessung und Ausrichtung der Sozialhilfe im Einzelfall. Die Anrechnung von Eigenmitteln, wozu auch Vermögenswerte wie Autos gehören, ist dabei im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips zu berücksichtigen. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat in Absprache mit der Konferenz der kantonalen Sozialhilfedirektorinnen und -direktoren (SODK) hierzu – wie vom Interpellanten erwähnt – Empfehlungen erlassen. Die konkrete Anrechnung und Liquidierung von Vermögenswerten bzw. die Anwendung dieser Empfehlungen richtet sich dabei nach kantonalem Recht. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass nicht jede Person mit Schutzstatus S, die ein Auto besitzt, auch Sozialhilfe bezieht.
Zu Frage 2 und 3:
Aufgrund der in Artikel 115 BV verankerten kantonalen Zuständigkeit steht dem Bund gegenüber den Kantonen im Bereich der Ausgestaltung der Sozialhilfe weder eine Weisungs- noch eine Aufsichtsbefugnis zu. Eine inhaltliche Kontrolle der Entscheide des Kantons erfolgt ausschliesslich über die Gerichte.
Zu Frage 1 sowie 5 bis 7:
Wegen der kantonalen Zuständigkeit werden die vom Interpellanten in den Fragen 1 sowie 5 bis 7 nachgefragten Daten vom Bund nicht erhoben. Diese müssten gegebenenfalls bei den Kantonen nachgefragt werden.
Zu Frage 4:
Die Regelung, bei einem Umzug in einen anderen Kanton innert 14 Tagen die Kontrollschilder wechseln zu müssen, gilt nur für bereits in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge. Ausländische Fahrzeuge müssen 12 Monate nach Standortwechsel in die Schweiz mit schweizerischen Kontrollschildern immatrikuliert werden (Art. 115 Abs. 1 Bst. a Verkehrszulassungsverordnung; SR 741.51). Vor der Immatrikulation muss das Fahrzeug verzollt werden.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat Schutzbedürftigen aus der Ukraine eine Zollbewilligung ausgestellt, die ihnen erlaubt, ihr im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug 2 Jahre lang unverzollt im Schweizer Zollgebiet zu nutzen. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat die Immatrikulationsfrist für die Fahrzeuge dieser Personen ebenfalls auf 2 Jahre erhöht, sodass die beiden Fristen übereinstimmen. Für diejenigen Schutzbedürftigen, die beispielsweise im Frühjahr 2022 in die Schweiz eingereist sind, enden die 2-Jahresfristen von BAZG und ASTRA somit erst im Frühjahr 2024. Ab diesem Zeitpunkt müssen ukrainische Fahrzeuge verzollt und immatrikuliert werden.