Der Bundesrat wird beauftragt, die Biozidprodukteverordnung (VBP) wie folgt zu ändern:Artikel 38 Ziffer 1:Die Etikette darf hinsichtlich der Risiken des Biozidprodukts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich seiner Wirksamkeit nicht irreführend sein. Sie darf nur Angaben wie «Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial», «ungiftig», «unschädlich», «natürlich», «umweltfreundlich», «tierfreundlich» oder ähnliche Hinweise enthalten, wenn der Wirkstoff gemäss CLP/GHS (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals) nicht als Gefahrgut eingestuft ist und der Wirkstoff auch in biologischen Systemen natürlich vorkommt.
Grund des Vorstosses:
Der Einsatz von Desinfektionsmitteln ist ein unerlässlicher Teil des One Health Ansatzes, um die Unversehrtheit aller zu erhalten. Die Landwirtschaft, die Lebensmittelindustrie und das Gesundheitswesen können die hohen Anforderungen der Hygienevorschriften nur durch den Einsatz von Desinfektionsmitteln erreichen, um die Sicherheit von Produkten und Patienten zu garantieren.Anlehnend an die Motion Schmid 19.3734, in der steht, «dass im Rahmen der Verwendung von Chemikalien durch die breite Bevölkerung und das Gewerbe eine angemessene Risikoabwägung nur schwer umzusetzen ist. Entsprechend macht für diesen Bereich Substitution Sinn.», kann im Bereich der Desinfektion keine Risikoabwägung und Substitution erfolgen, da die Biozidprodukteverordnung (VBP) in Artikel 38 Ziffer 1 festlegt, dass die Etikette «keinesfalls Angaben wie «Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial», «ungiftig», «unschädlich», «natürlich», «umweltfreundlich», «tierfreundlich» oder ähnliche Hinweise enthalten» darf. Nach Artikel 50 Ziffer 2 gilt dies auch für die Werbung.Wenn diese Bezeichnungen nicht verwendet werden dürfen, damit der professionelle und private Anwender über ungefährliche Substitutionsprodukte informiert werden kann, wird die Etikette (und Werbung) irreführend. Dies ist somit im Widerspruch zum ersten Satz des Artikel 38 Ziffer 1.Das ChemG will die Gesundheit der Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen schützen (Art. 1 ChemG). Somit ist die aktuelle BPV auch im Widerspruch zum übergeordneten Chemikaliengesetz, da es Konsumenten nicht möglich ist gefährliche Stoffe zu substituieren und der Substitutionsdruck bei Desinfektionsmittlen ist reduziert, respektive wird verunmöglicht.