20.233824 Kriechstrom bei Fotovoltaikanlagen

Antwort des Bundesrates:

1. und 2. Dem Bundesrat sind vereinzelt Fälle bekannt, bei welchen eine Verhaltensbeeinträchtigung von Nutztieren aufgrund von Streuströmen beobachtet werden konnte. Einzelne Erfahrungsberichte und die getroffenen Massnahmen zur Behebung der Problematik sind auf der Informationsplattform Streuströme von AGRIDEA (Landwirtschaftliche Beratungszentrale der kantonalen Fachstellen) einsehbar. Da Beeinträchtigungen des Tierwohls auch mit anderen Ursachen einhergehen können, ist eine genaue Zuordnung der Symptome oft nicht möglich. Dem Bundesrat sind in der Schweiz keine Fälle von gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Nutztieren explizit durch Photovoltaikanlagen bekannt.3. und 4. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27) sorgt die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die von ihnen bezeichneten Vertretungen dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 NIV (grundlegende Anforderungen an die Sicherheit und zur Vermeidung von Störungen) entsprechen. Die Eigentümer müssen auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen und sind verantwortlich für die Vermeidung von Störungen, zu welchen Streu- oder Kriechströme zählen. Streuströme entstehen, wenn unkontrollierte elektrische Differenzspannungen vorhanden sind. In diesem Fall empfiehlt es sich, die korrekte Erdung und die Wirksamkeit des Potenzialausgleichs durch eine Fachperson überprüfen zu lassen. Der Schweizer Bauernverband (SBV) initiierte die Informationsplattform Streuströme von AGRIDEA, sie wird durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) sowie das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) finanziert. Diese Informationsplattform unterstützt betroffene Landwirtschaftsbetriebe und bietet Kontakte zu Fachpersonen an. Mit Installationen, welche nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, betrieben und regelmässig kontrolliert werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 NIV), lassen sich Streu- und Kriechströme vermeiden oder zumindest so reduzieren, dass sie durch Mensch und Tier nicht wahrnehmbar sind.In Ermangelung bekannter Fälle von gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Nutztieren durch Photovoltaikanlagen in der Schweiz hat sich die Frage nach besonderen regulatorischen Massnahmen für den Bundesrat bisher nicht gestellt. Ebenso fehlt eine gesetzliche Grundlage dafür in der Elektrizitätsgesetzgebung. Für weitere Ausführungen zum Sachverhalt wird auf die Antwort zur Interpellation 23.3515 Page verwiesen. 

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NR Marcel Dettling
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