Seit 2022 muss Gülle mit dem Schleppschlauch ausgebracht werden. Das Parlament hat das auf Vorschlag des Bundesrates so beschlossen. Das Ausbringen von Gülle mit dem Schleppschlauch ist für die Landwirtinnen und Landwirte jedoch mit zahlreichen praktischen Problemen verbunden. Ist der Bundesrat bereit, Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des Schleppschlauchs zu gewähren für Fälle, in denen dies erforderlich ist?
Grund des Vorstosses:
Für viele Landwirtinnen und Landwirte hat sich gezeigt, dass das Ausbringen von Gülle mit dem Schleppschlauch grosse Probleme verursacht. So kann der Schleppschlauch nicht verwendet werden, wenn die Gülle zu dickflüssig ist. Zudem gelangen grosse Mengen eingetrockneter Gülle ins Futter für Milchkühe. Solche Rückstände wurden im Heu und im Emd festgestellt. Sicher ist, dass Gülle im Tierfutter zu Fressunlust führt! Denn die Tiere verweigern solches Futter. Ganz zu schweigen vom Risiko der Buttersäuregärung bei der Käseherstellung.Ist der Bundesrat bereit, Ausnahmen vom Schleppschlauchobligatorium zu gewähren, um zu verhindern, dass solche Schwierigkeiten auftreten? Ist er bereit, Ausnahmen für den Fall zu gewähren, dass zu dickflüssige Gülle die Verwendung des Schleppschlauchs verunmöglicht?
Antwort des Bundesrates:
Der Bundesrat hat am 12. Februar 2020 beschlossen, ab dem 1. Januar 2022 emissionsmindernde Verfahren bei der Ausbringung von flüssigen Hofdüngern vorzuschreiben. Um der Branche mehr Zeit einzuräumen, hat er am 3. November 2021 die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2024 verschoben. Gemäss den geltenden Bestimmungen haben die Kantone die Möglichkeit, im Einzelfall technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen zu gewähren.Die Vollzugshilfe «Umweltschutz in der Landwirtschaft» konkretisiert die Vorgaben zur Schleppschlauchpflicht und geht auch auf die Ausnahmen ein. Die Kantone können beispielsweise Kulturen bezeichnen, auf welchen emissionsmindernde Systeme nicht einsetzbar sind. Eine Liste dieser Kulturen ist im Merkblatt «Emissionsmindernde Ausbringverfahren» der Agridea publiziert.Die Vollzugshilfe und das Merkblatt ermöglichen somit einen einheitlichen Vollzug in der ganzen Schweiz. Die zahlreichen Ausnahmen sind klar, transparent und umfassend dargestellt und kommuniziert.Das Agridea-Merkblatt enthält auch ein Kapitel mit Hinweisen zur guten landwirtschaftlichen Praxis bei der Ausbringung von Gülle, um die Futterhygiene zu gewährleisten. Es sind dies namentlich:- Fliessfähige Gülle ausbringen (verdünnen, gut zerkleinerte Einstreu verwenden)- Mindestens drei bis vier Wochen zwischen Gülleausbringung und nächstem Futterschnitt- Gras nachwachsen lassen: Gülle lässt sich einfacher ausbringen, wenn das Gras eine gewisse Höhe hat und durch die Schleppschläuche leicht zur Seite gedrückt wird- Wiese fausthoch mähen und Arbeitstiefe von Kreiselheuer, Schwader und Pick-up nicht zu tief einstellen- Für eine dichte lückenlose Grasnarbe sorgenAus der Wissenschaft sind derzeit keine Hinweise bekannt, dass emissionsmindernde Ausbringverfahren die Futterhygiene beeinträchtigen oder zu einem höheren Clostridienbesatz im Futter führen. Forschungsergebnisse von Agroscope und Ergebnisse aus Deutschland deuten darauf hin, dass der Clostridienbesatz nach Gülleausbringung mit dem Breitverteiler sogar höher ist.Die Ausnahmen sind bekannt und ermöglichen einen praxisgerechten Vollzug. Durch die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis werden Futtermittelkontaminationen vermieden. Weitere Ausnahmen sind daher nicht erforderlich. Antwort des Bundesrates.