20.230483 Wer Steuern zahlt, soll auch seine Steuerakten zugestellt erhalten

Grund des Vorstosses:

Anscheinend gibt es im Jahr 2023 immer noch Steuerämter, die Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern auf entsprechenden Antrag ihre eigenen Steuerakten zur Einsicht und Prüfung nicht zustellen wollen. Die Steuerzahler werden aufgefordert, die Akten im Steueramt einzusehen. Im Bereich des KVG hat das Bundesgericht bereits 1999 festgehalten, dass jeder Versicherte das Recht hat, eine Kopie seines Dossiers zu erhalten (BGE 125 II 321, Erw. 4). Im Urteil vom 11. März 2019 (2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019, Erw. 2.2.8) hat das Bundesgericht angedeutet, dass es sich diese Zustellungspflicht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 DSG auch im Bereich des Bundessteuerrechts vorstellen könnte, hat die Frage aber schlussendlich offen gelassen, weil es sich um einen Anwendungsfall des kantonalen Steuerrechts handelte. Obwohl die Datenschutzgesetze die Offenlegung dieser Daten auf schriftlichem Wege auch von den Verwaltungsbehörden erster Instanz fordern, foutieren sich die Behörden darum. In Zeiten leerer privater Haushaltkassen wollen aber verständlicherweise immer mehr Bürger und Unternehmen auf einfachem Wege durch schriftliche Zustellung ihrer Steuerunterlagen prüfen können, wie sich ihre Steuerrechnung rechtfertigen lässt. Nachdem die Schweizer Steuerpflichtigen 2022 157.9 Milliarden an Steuern zahlten, ist diese Forderung mehr als nur anständig. Die schriftliche Zustellung der Steuerakten lässt sich im Übrigen auch auf digitalem Wege problemlos bewerkstelligen, was die Praxis der Sozial- und Privatversicherungen bei ihren Kundenakten ohne weiteres beweist. 

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NR Marcel Dettling
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