20.224519 Asyl. Nur so viele aufnehmen, wie an vorübergehend Aufgenommenen das Land verlassen

Grund des Vorstosses:

Das Asylwesen wird ausgenutzt. Viele Wirtschaftsmigranten kommen in unser Land, obwohl sie keine Aussicht auf Asyl haben. Trotzdem dürfen sie in der Schweiz bleiben. Füllen unsere Unterkünfte und liegen den Steuerzahlern auf der Tasche. Die lasche Rückführungspolitik der letzten Jahre führt dazu, dass in der Bevölkerung die Akzeptanz massiv sinkt. Da zu viele die eigentlich nichts mehr verloren haben in der Schweiz trotzdem hier bleiben. Am 31. Oktober 2022 lebten 44 975 vorläufig aufgenommene in der Schweiz. In den letzten 10 Jahren haben nur gerade 120 Personen, die kein Asyl in der Schweiz erhalten haben, die Schweiz verlassen. Deshalb muss der Bundesrat endlich handeln.

Antwort des Bundesrates:

Jedes Asylgesuch wird einzeln geprüft. Die Schweiz ist aufgrund der Flüchtlingskonvention (SR 0.142.30) völkerrechtlich verpflichtet, Personen, die Schutz vor Verfolgung benötigen, den notwendigen Schutz zu gewähren. Liegt keine Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention, bzw. des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) vor, wird ein Asylgesuch abgelehnt. Diesfalls ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall technisch möglich, völkerrechtlich zulässig und zumutbar ist. Erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus einem dieser Gründe als nicht durchführbar, wird eine Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme stellt damit eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare, rechtskräftige Wegweisungsverfügung dar. Liegen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor, müssen die betroffenen Personen nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs die Schweiz wieder verlassen.Die Schweiz ist verpflichtet, das Non-Refoulement-Gebot in allen Fällen einzuhalten, wenn der Vollzug der Wegweisung aus völkerrechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Ein Vollzug der Wegweisung wäre in diesen Fällen nicht möglich, unabhängig davon, ob eine vorläufige Aufnahme erteilt wird oder nicht. Die betroffenen Personen würden sich in jedem Fall weiterhin in der Schweiz aufhalten. Dasselbe gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung aus technischen Gründen gar nicht möglich ist. Im Übrigen ist es auch nicht haltbar, dass eine Person ausgeschafft wird, wenn ihre Rückkehr unzumutbar ist. Dies gilt beispielsweise in einer Situation allgemeiner Gewalt, Krieg, Bürgerkrieg oder einer medizinischen Notlage und die betroffene Person im Heimatstaat konkret gefährdet ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20).Der Bundesrat spricht sich auch weiterhin für eine konsequente und faire Asyl- und Rückkehrpolitik aus. Aktuell sind rund 60 Prozent aller Personen, welche in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, effektiv schutzbedürftig und erhalten Asyl oder eine vorläufige Aufnahme. Personen, die hingegen nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, sollen diese rasch wieder verlassen. Im Jahr 2022 haben 4’801 Personen die Schweiz im Rahmen einer kontrollierten selbstständigen Ausreise oder einer Rückführung wieder verlassen (ohne Ausreisen Ukraine) und die Vollzugsquote der Schweiz lag in den vergangenen Jahren deutlich über derjenigen der EU. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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NR Marcel Dettling
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