20.224394 Kostensenkung im Gesundheitswesen durch die Überprüfung des Leistungskatalogs in der Grundversicherung

Grund des Vorstosses:

Die Krankenkassenprämien gehören seit Jahren zu den grössten Sorgen der Schweizerinnen und Schweizer. Seit Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung KVG (1998) haben sich die Prämien gekoppelt an die Gesundheitskosten mehr als verdoppelt. Nebst den Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der demografischen Entwicklung der Bevölkerung und auch durch den technisch-medizinischen Fortschritt entstehen, ist Fakt, dass auch der Leistungskatalog der Grundversicherung immer weiter ausgebaut wurde und auch Leistungen vergütet werden, die von einer Zusatzversicherung getragen werden könnten, so z.B. Bagatellerkrankungen oder Folgekosten von nicht kassenpflichtigen schönheitsmedizinischen Eingriffen etc.

Gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG Art. 25) werden die Kosten medizinischer Leistungen, die «der Diagnose und Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen» und «wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich» sind, von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen. «Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlich Methoden nachgewiesen sein». Der zu grosszügige Ausbau der Grundversicherung verleitet zu medizinischen Überbehandlungen, schmälert die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und führt zu riesigen Mehrkosten, die von allen getragen werden müssen.

Antwort des Bundesrates:

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt die Kosten für medizinische Leistungen, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (sog. WZW-Kriterien; Art. 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]; SR 832.10). Der grösste Teil der Gesundheitskosten stellt dabei die ärztlichen Leistungen dar. Für diese existiert kein abschliessender Leistungskatalog, sondern es gilt das Vertrauensprinzip, wonach vermutet wird, dass Ärztinnen und Ärzte Leistungen erbringen, die den WZW-Kriterien entsprechen. Sie müssen sich, wie jeder Leistungserbringer, in ihren Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Die Leistungserbringer stehen damit in der Verantwortung, sich an diese Vorgaben zu halten und keine unwirksamen, ineffizienten oder unnötigen Behandlungen und Eingriffe durchzuführen. Für die Überprüfung von bereits von der OKP vergüteten Leistungen auf die Erfüllung der WZW-Kriterien sind die entsprechenden Prozesse vorhanden. So werden einerseits im Rahmen eines Programms mittels Health Technology Assessment (HTA) laufend Leistungen überprüft, die potenziell nicht mehr die WZW-Kriterien erfüllen. Ferner besteht jederzeit die Möglichkeit, dass interessierte Kreise Anträge zur Überprüfung oder Änderung der Leistungspflicht einreichen. In den letzten Jahren wurde die WZW-Prüfung verstärkt, wie dies der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 21.4442 Nantermod «Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Keine Rückerstattung mehr für Behandlungen ohne nachgewiesene Wirksamkeit» dargelegt hat.

Die medizinisch-technologische Entwicklung führt dazu, dass laufend neue Leistungen entwickelt und eingeführt sowie bisherige Leistungen abgelöst oder nur noch bei sehr eingeschränkten Indikationen angewendet werden. Das Vertrauensprinzip ermöglicht bei dieser laufenden Entwicklung einen raschen Zugang zu Innovationen. Die bekannten wesentlichen Gründe für die Kostenzunahmen sind die demographische Entwicklung (damit verbundene Zunahme an älteren chronisch kranken Personen), der medizinisch-technologische Fortschritt und die damit einhergehende Zunahme an Behandlungsmöglichkeiten sowie ein Mengenwachstum, das sich nicht medizinisch begründen lässt. Der Bundesrat setzt in seiner gesundheitspolitischen Strategie Gesundheit2030 bei Letzterem an und nicht bei einer Auslagerung von WZW-Leistungen aus der OKP in den Zusatzversicherungsbereich. Damit die Gesundheitsversorgung weiterhin für alle Menschen in der Schweiz finanziell tragbar bleibt, soll durch die Vermeidung von Über-, Fehl- und Unterversorgung – z.B. durch die Verstärkung der koordinierten Versorgung oder die Verbesserung der Qualität medizinischer Behandlungen – sowohl die Qualität verbessert als auch das Kostenwachstum gedämpft werden. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang bereits verschiedene Massnahmen ergriffen. Dazu zählen auch die in der Botschaft vom 7. September 2022 zum Kostendämpfungspaket 2 (22.062 KVG. Änderung [Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2]) vorgesehenen Massnahmen sowie ein spezifisches Projekt hinsichtlich möglicher Massnahmen für gezielte Verbesserungen in Leistungsbereichen mit Über-, Unter- und Fehlversorgung, welches 2023 gestartet werden soll.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

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NR Marcel Dettling
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