20.224231 Gebiete mit Geruchsvorbelastung im Richtplan ermöglichen

Grund des Vorstosses:

Aktuell sind viele Kantone und Gemeinden gezwungen, ihre Weilerzonen abzuschaffen. In der Folge werden diese Weiler teilweise in Bauzonen überführt. Aufgrund des landwirtschaftlichen Charakters der Weiler fallen vitale Landwirtschaftsbetriebe in solche Bauzonen oder schliessen unmittelbar an diese an. Auch bei Neueinzonungen entstehen ähnliche Situationen. Die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe sind dann plötzlich mit sehr hohen Anforderungen an den Immissionsschutz konfrontiert. Da viele Tierhalter wegen Geruchsemissionen die Anforderungen nicht erfüllen können, müssen sie ihre Ställe schliessen, obwohl zuvor der heutige Standort ideal für solche Landwirtschaftsbetriebe war. Dabei geht viel Kapital verloren, intakte Ställe stehen leer, während mit grossem Abstand zum Betriebszentrum mitten im Feld neue Ställe gebaut werden müssen. Neben der grossen Rechtsunsicherheit für die Landwirtschaft entstehen auch negative Folgen für die Landschaft und die Siedlungsentwicklung.Um dieses Problem schnell zu lösen, soll von den guten Erfahrungen des Lärmschutzes profitiert werden, wonach Spezialfälle mit einer «Lärmüberlagerungszone» geregelt werden können. Da das Bundesrecht die Immissionsgrenzwerte abschliessend regelt, ist eine «Geruchsüberlagerungszone» bei der aktuellen Rechtslage nicht zulässig. Um ein solches Instrument analog dem Lärmschutzrecht einzuführen, soll das Umweltschutzgesetz um eine entsprechende Kompetenzbestimmung ergänzt werden. Geruchsüberlagerungszonen werden die Gemeinden sehr schätzen, weil sie einen vernünftigen und für alle involvierten Parteien befriedigenden Kompromiss ermöglichen. Aufgrund der immer dichter werdenden Besiedelung ist das Potenzial gross, dass in Zukunft viele weitere Fälle entstehen, deren Lösung sich unter anderem auch negativ auf das Tierwohl und die raumplanerisch und landschaftlich unerwünschte Zersiedelung auswirkt sowie geplante Investitionen zum Wohle der Tiere verhindern könnten.

Antwort des Bundesrates:

Die Motion möchte, dass in der Richt- und Nutzungsplanung analog zur Lärmüberlagerungszone Gebiete mit Geruchsvorbelastung bezeichnet werden können. Der Begriff der Lärmüberlagerungszonen ist jedoch im Lärmschutzrecht nicht geregelt. Das Lärmschutzrecht des Bundes enthält nur Vorgaben für die Nutzungsplanung. Nach dem Verständnis des Bundesrats zielt das Anliegen der Motion darauf ab, in Gebieten von ehemaligen Weilern, die in Bauzonen überführt wurden, oder bei Neueinzonungen höhere Geruchsbelastungen zu akzeptieren, analog dem Prinzip in Artikel 43 Absatz 2 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41).Der Ständerat hat im Rahmen der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (18.077; RPG 2) am 16. Juni 2022 eine Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG, SR: 814.01) beschlossen: «Für Wohnzonen ausserhalb der Bauzonen [werden] reduzierte Immissionsgrenzwerte festgelegt, um die Vorrangstellung der Landwirtschaft […] zu gewährleisten. Den Vorrang regelt die Raumplanung.» Aktuell wird dieses Geschäft in der UREK-N behandelt.Weil das Anliegen der Motion thematisch nahe am laufenden Geschäft der Teilrevision RPG 2 der UREK-N liegt, soll es nach Ansicht des Bundesrats im Rahmen dieser Arbeiten diskutiert werden. Eine parallele Behandlung ist zu vermeiden. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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NR Marcel Dettling
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