20.223216 RAUS-Programm. Weidezeitpunkt an die Winterfütterung und damit der Realität anpassen

Grund des Vorstosses:

Es ist offensichtlich, dass der Frühling und damit die Möglichkeit, die Kühe auf der Weide zu halten, nicht in der ganzen Schweiz und schon gar nicht auf allen Höhenlagen am gleichen Tag beginnt. Genau davon geht die heutige Regelung mit fixen Daten für die Weidezeit vom 1. Mai bis 31. Oktober für die ganze Schweiz aus. Es ist jedoch notwendig im Berggebiet den Landwirten die Regelung für den Auslauf im Winter, im Frühling wie auch im Herbst der witterungsbedingten Realität anzupassen.Die heute vorgesehene Flexibilisierung gemäss Anhang 6B Ziff. 2.5 Bst. b DZV ist unzureichend und führt aufgrund der einzelbetrieblich erforderlichen Ausnahmebewilligung zu einem unverhältnismässig hohen administrativen Aufwand.Agronomisch sinnvoll und auch betreffend Vollzug einfach umzusetzen ist es, wenn der Zeitpunkt durch die betriebliche Umstellung von Winterfütterung auf Weidegang und umgekehrt bestimmt wird. Konkret gilt ab Beginn Weidegang das entsprechende Regime für das RAUS Programm. Mit dieser Systematik entsteht bei wechselnder Witterung und eine erneute kurzzeitige Umstellung der Fütterung keine Unsicherheiten auf dem Betrieb und im Vollzug. Die Einhaltung lässt sich im Falle einer Kontrolle einfach feststellen.Da der Weidegang die wirtschaftlich günstigere Variante für den Betriebsleiter darstellt, wird er bestrebt sein eine Umstellung auf den frühestmöglichen agronomisch sinnvollen Zeitpunkt vorzunehmen.Mit dieser Anpassung wir das RAUS Programm endlich an die natürlichen Gegebenheiten angepasst.

Antwort des Bundesrates:

Die vom Motionär vorgeschlagene Regelung, die Vegetationsperiode als Kriterium für e vom Motionär vorgeschlagene Regelung, die Vegetationsperiode als Kriterium für die Anzahl Weide- und Auslauftage festzulegen, entspricht der Regelung, wie sie seit Beginn des RAUS-Programms bis 2007 galt.Sie führte zu unklaren Verhältnissen im Vollzug und zu Unsicherheiten bei den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, da die Vegetationsperiode eine einzelbetriebliche Beurteilung zur Folge hatte. Je nach Lage, Exposition und Bodenverhältnissen variiert der Vegetationsbeginn und damit die Weideperiode im Berggebiet, aber auch in tiefergelegenen Regionen.Deshalb wurde 2008 auf die heutige Regelung umgestellt, welche von November bis April 13 Mal pro Monat Auslauf oder Weide und von Mai bis Oktober 26 Mal pro Monat Weide oder Auslauf verlangt. Dabei ist klarzustellen, dass der Auslauf im Mai und Oktober bei verspäteter Vegetation oder frühem Wintereinbruch nicht auf einer Weide stattfinden muss. Es reicht ein befestigter oder mit geeignetem Material ausreichend bedeckter Laufhof. Damit hat jeder Betrieb in allen Höhenlagen die gleiche Anforderung und den gleichen Aufwand. Dieser wird einheitlich mit 190 Franken je Grossvieheinheit und Jahr entschädigt.Auch im Tierschutz-Kontrollhandbuch Rinder wird in Analogie zu den RAUS-Bestimmungen die Winterfütterungsperiode vom 1. November bis 30. April definiert. Damit ist der Vollzug bei Tierschutz und RAUS harmonisiert. Dies ermöglicht eine einfache Verständlichkeit für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, eine schweizweite Gleichbehandlung, einen administrativ einfachen Vollzug mit einer effizienten Kontrolle.Der Vorschlag des Motionärs, die Anzahl Weide- und Auslauftage anteilmässig zu berechnen, würde die Komplexität und den administrativen Aufwand wesentlich erhöhen. Wenn beispielsweise auf einem Betrieb der erste Tag der Vegetationsperiode der 12. Mai wäre, hiesse dies, dass die Tiere bis zum 11. Mai 4,6 Auslauftage (11/31 x 13) auf einer Auslauffläche und ab dem 12. Mai 16,8 Weidetage (20/31 x 26) benötigen würden.Für Betriebe im Berggebiet, welche im Mai keine geeignete Auslauffläche haben, besteht bereits seit mehreren Jahren die Möglichkeit einer administrativ einfachen Lösung mittels Ausnahmebewilligung durch den Kanton, die der Infrastruktur des Betriebs Rechnung trägt. Diese Bewilligung kann für bis zu fünf Jahre ausgestellt werden. Die Praxis zeigt, dass es schweizweit nur ganz wenige Betriebe gibt, welche eine derartige Ausnahmebewilligung benötigen. Sollte das Parlament die Motion annehmen, müsste eine Reduktion des RAUS-Beitrags im Verhältnis zur Reduktion der Auslauftage im Mai und Oktober im Berggebiet geprüft werden, da der Mehraufwand zugunsten des Tierwohls geringer wäre. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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NR Marcel Dettling
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