20.223210 Afrikanische Schweinepest nach Deutschland nun auch in Italien

Antwort des Bundesrates:

1. bis 3. Der Export von Wildschweinen, die in Gebieten erlegt wurden, die wegen Vorkommen der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gesperrt sind, ist verboten. Es dürfen also nur Wildscheine in die Schweiz importiert und in hiesigen Schlachtbetrieben verarbeitet werden, die in Gebieten ohne jegliche Einschränkung gejagt wurden. Auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (vgl. www.blv.admin.ch> Tiere> Tierseuchen> Übersicht Tierseuchen> Schweine> Afrikanische Schweinepest [ASP]) steht ausführliches Informationsmaterial zur Verfügung, das sich vor allem an Schweinebetriebe und Reisende, und speziell an Jäger richtet, insbesondere um die Verbreitung der ASP über ihre Kleidung zu verhindern. Mit dem Einhalten von Biosicherheitsregeln wie dem Wechseln von Stiefeln und Kleidung am Eingang der Ställe schützen sich Schweinezuchtbetriebe zudem wirksam. Trotz aller Vorkehrungen kann aber keine Massnahme zu hundert Prozent verhindern, dass das ASP-Virus auch die Schweiz erreicht.4. Die Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) regelt die Bekämpfung der ASP innerhalb der Landesgrenzen. Demnach ist die Gefahr einer Einschleppung der ASP in die Schweiz nicht Gegenstand der Revision.5. Die Einfuhr von Schweine- und Wildschweinefleisch und -produkten aus Gebieten, in denen die ASP aufgetreten ist, ist bereits verboten (vgl. Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen [SR 916.443.107], die die in der EU geltenden Verbote übernimmt).6. und 7. Die Technischen Weisungen für Mindestmassnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen vom 26. August 2019 (vgl. [wie oben]> Gesetzgebung) sehen keine Schliessung von Wildtierpassagen in den Beobachtungsgebieten vor, da letztere per Definition ASP-frei sind.Sollte die ASP bei Wildschweinen im angrenzenden Ausland auftreten, werden Kontroll- und Beobachtungsgebiete eingerichtet und die in den Weisungen vorgesehenen Massnahmen ergriffen.8. und 9. Die in der Antwort auf die Fragen 6 und 7 erwähnten Technischen Weisungen definieren auch Massnahmen betreffend die Ernten (Ziff. 52 und 53). Die heutigen Bestimmungen sehen vor, dass das Bundesamt für Landwirtschaft nach Rücksprache mit dem BLV und den Kantonen gestützt auf Artikel 165a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) Massnahmen hinsichtlich der Ernten trifft. Nach Absatz 4 dieser Bestimmung kann der geschädigten Person eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden, sofern durch die behördliche Anordnung ein Schaden entsteht. Das geltende Recht sieht die Entschädigung von Tierverlusten vor (Art. 31 und 32 des Tierseuchengesetzes; SR 916.40). Diese Aufgabe obliegt den Kantonen oder, im Fall von hochansteckenden Tierseuchen wie der ASP, dem Bund. Was die Umsetzung von Artikel 165a Absatz 4 des LwG betrifft, muss im Einzelfall beurteilt werden, ob ein Betriebsunterbruch zu einer solchen Abfindung führen kann. Zurzeit sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit für anderweitige Regelungen wie z. B. Entschädigungen für Betriebsunterbrüche. Antwort des Bundesrates.

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NR Marcel Dettling
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