Mit dieser Motion fordere ich den Bundesrat auf, bei allen Handelsabkommen die Durchsetzung und die Einhaltung der Anerkennung unserer Qualitätszeichen GUB (Geschützte Ursprungsbezeichnung) und GGA (Geschützte Geografische Angabe) zu verlangen.
Aufgrund eines kürzlich gefällten Urteils eines amerikanischen Gerichts darf Gruyère in den USA weiterhin produziert und vermarktet werden. Dies ist ein Schlag ins Gesicht für alle Akteurinnen und Akteure der Gruyère-GUB-Branche.
Das Urteil folgte auf einen mehrjährigen Rechtsstreit zwischen der Sortenorganisation Gruyère und einer amerikanischen Organisation, die im Bereich der Herstellung und Vermarktung von Milchprodukten tätig ist.
Es wird amerikanischen Käsebetrieben also möglich sein, ihren Käse weiterhin problemlos unter der Bezeichnung Gruyère zu produzieren und zu verkaufen. Dabei profitieren sie ausserdem vom Marketing, das die Gruyère-GUB-Branche weltweit betreibt und finanziert.
Diese Situation ist inakzeptabel und erfordert eine entschlossene Antwort der Bundesbehörden.
Daher fordere ich, dass der Bundesrat bei allen Handelsabkommen, mit denen er in Zukunft zu tun haben wird oder die geändert werden, die Durchsetzung und die Einhaltung der Anerkennung unserer Qualitätszeichen GUB und GGA verlangt.
Antwort des Bundesrates:
Die Verwendung der Bezeichnung «Gruyère» ist in den Vereinigten Staaten von Amerika seit mehreren Jahren Gegenstand von Verfahren. Einerseits existiert in den Vereinigten Staaten kein System, das dem schweizerischen und europäischen System der geschützten Ursprungsbezeichnungen GUB) und geschützten geografischen Angaben (GGA) entspricht. Folglich ist dort dieser Bereich Gegenstand des Markenrechts. Andererseits weigern sich die Verwenderinnen und Verwender dieser Bezeichnung, auf deren Gebrauch für in den Vereinigten Staaten oder nicht aus der Schweiz und Frankreich stammenden Käse zu verzichten.
Der Bundesrat versteht deswegen das in der Motion geäusserte Anliegen sehr gut, und er setzt sich bereits seit Jahrzehnten für einen besseren Schutz der schweizerischen geografischen Angaben (GA) im Ausland ein. Aus diesem Grund ist die Schweiz der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens beigetreten. Dieser Vertrag ist seit dem 1. Dezember 2021 in Kraft. Die Teilnahme der Schweiz an diesem internationalen System zur Eintragung und zum Schutz von GA ermöglicht es den Begünstigten von Schweizer GUB und GGA, den Schutz ihrer Bezeichnung durch ein einziges, einfaches und kostengünstiges Verfahren bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu erlangen. Darüber hinaus versucht die Schweiz kontinuierlich, im Rahmen der Verhandlungen über bilaterale Abkommen und Handelsabkommen mit Ländern, die noch nicht der Genfer Akte beigetreten sind, wie z. B. mit den Mercosur-Staaten oder der Republik Moldova, den gegenseitigen Schutz von GA zu erreichen, und zwar auf der Grundlage von GA-Listen. Diese Strategie steht im Einklang mit der Motion 12.3642, die verlangt, dass der Bundesrat beauftragt wird, «beim Abschluss aller zukünftigen Freihandelsabkommen sowie bilateralen Handels- und Wirtschaftsverträgen die Verwendung von geografischen Herkunftsbezeichnungen nach Möglichkeit zu regeln».
Allerdings gilt es darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis von Verhandlungen immer von den Ambitionen aller Parteien, einschliesslich der Partner der Schweiz innerhalb der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), sowie von der Gesamtheit der in einem Handelsabkommen berücksichtigten Aspekte abhängt.
Abschliessend ist es wichtig zu erwähnen, dass die Schweiz nicht über ein präferenzielles Handelsabkommen mit den Vereinigten Staaten verfügt, und dass sie gegenwärtig auch nicht über ein solches verhandelt. Da also die GUB «Gruyère» nicht durch ein internationales Abkommen geschützt ist, obliegt die Beurteilung, ob die GUB in den Vereinigten Staaten als schutzwürdige GA oder jedoch als allgemeine Gattungsbezeichnung angesehen wird, gemäss dem Territorialitätsprinzip den amerikanischen Gerichten.
Auf der Grundlage der vom Parlament angenommenen Motion 12.3642 ist der Bundesrat der Ansicht, dass das Motionsanliegen bereits erfüllt ist.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.